Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

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ManfredK
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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon ManfredK » Mo 5. Apr 2021, 11:49

Freut mich dass du das sportlich nimmst..... mal gewinnen halt die anderen und mal verliert man... :thumb:

Gute Fahrt und Frohe Ostern!

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lehdseggl
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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon lehdseggl » Mo 5. Apr 2021, 11:54

Die Vernunft hat gewonnen, rotes Kreuz im Kalender.

Und schöne Restostern.

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boffi
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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon boffi » Mi 7. Apr 2021, 08:56

Da habe ich gestern noch überlegt die K60 Scout vor der nächsten HU eintragen zu lassen, manche Dinge muss man einfach aussitzen :thumb:
Vielen dank Manfred für die Info :danke!:
Viele Grüße Bernd :Laola2:

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ManfredK
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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon ManfredK » So 2. Mai 2021, 09:52

Ich würde mal jemanden bitten, der noch ein altes Schätzchen mit Reifenbindung hat eine Mail an das BMVI zu schreiben.

Es gibt beim BMVI eine Information zum Thema Reifenfreigabe: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.html

Nach dieser BMVI Info, müssten alle alten Krafträder die noch über eine ABE durch das KBA verfügen bei Abweichungen zu Reifenhersteller und/oder Profil eine Eintragung der neuen Reifenpaarung nach §19(3) StVZO machen lassen. (Siehe Fall Nr. 2 im BMVI Dokument)

Jetzt ist aus dem Arbeitskreis AKE (Prüforganisationen und Ministerium) eine Information aufgetaucht die etwas abweichend von der BMVI Info ist: https://www.gs-forum.eu/attachments/beu ... df.390018/

Dort taucht auf Seite 4 ein Hinweis auf, dass Fahrzeuge die eine KBA-ABE haben (§20 StVZO) identisch zu behandeln sind.... d.h. es würde auch dort die Reifenbindung wegfallen.

Juristisch ist das aber nicht sauber formuliert... denn es gibt auch in diesem Dokument den Fall Nr. 2 - Eintragung notwendig

Wer in seiner Zulassungsbescheinigung im Feld "K" z.B. eine Nummer wie e1-92/61-00041/00* (Nummer ist nur ein beliebiges Muster und ist nur ein willkürliches Beispiel) hat bereits eine EG-Typprüfung und ist aus dem Schneider. Hat jemand im Feld "K" aber eine Nummer wie z.B. E164 (auch das nur ein beliebiges Beispiel) dann liegt noch eine KBA ABE vor und abweichende Reifen müssten eingetragen werden.

Wegen der Unklarheiten in den beiden Dokumenten würde ich einen Besitzer eines alten Motorrades (vor 1999) der im Feld "K" der Zulassungsbescheinigung noch eine KBA ABE hat eine kurze Mail an das BMVI zu senden und um Klarstellung der juristischen Lage zu bitten

Mail an buergerinfo@bmvi.bund.de

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich besitze eine _____Marke, Typ_____ (Anlage Kopie Zulassungsbescheinigung) mit der KBA ABE (nach § 20 StVZO) ______ (Kopie beifügen)

Reifenbindung lt. Zulassungsbescheinigung I - in Feld Nr. 22 der Zulassungsbescheinigung ______________ (Eingetragener Reifenhersteller/typ Eintragungen in Feld 22) Kopie beifügen

Ich würde nun gerne einen neuen Reifen mit der beiliegenden Unbedenklichkeits-Bescheinigung montieren lassen _________________ Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung beifügen.

In Ihrer BMVI Veröffentlichung zu diesem Thema https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.html verweisen Sie für Reifenbindungen auf den Fall 1a (Kraftrad mit EG-Typprüfung) und Fall 2 (Kraftrad mit KBA ABE)

Entsprechend dieser Info müssten die Reifen jetzt nach StVZO § 19(3) eingetragen werden.

Im Internet habe ich nun auch eine Information des AKE vom 19.01.2021 gefunden https://www.gs-forum.eu/attachments/beu ... df.390018/ die hier auf Seite 4 letzter Absatz ("Hinweis") macht dass auch bei Krafträdern mit KBA ABE eine Abweichung in Reifenhersteller/typ für zulässig erachtet wird und daher ein Eintragung nicht notwendig ist.

Dieser Hinweis und die Aussagen zum Fall Nr. 2 der BMVI Information stehen aus meiner Sicht im Widerspruch.

Es wäre nett, wenn die zuständige Fachabteilung hierzu eine entsprechende rechtliche Klarstellung abgeben würde.

Mit freundlichen Grüßen



Ich habe leider kein so altes Fahrzeug ohne EG-Typprüfung, aber vielleicht findet sich ja jemand der ans BMVI schreibt.

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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon ManfredK » Di 25. Mai 2021, 15:32

Ich habe eine finale Info zu dem Thema Reifen, BMVI und dem Arbeitskreis AKE erhalten.
Gültig ist die Veröffentlichung des BMVI https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.html

d.H. Motorräder mit Reifenbindung und nationaler Zulassung (betrifft nur die 650er/750er AT) unterliegen auch weiterhin der Reifenbindung. Abweichende Reifentypen/hersteller müssen durch eine Abnahme eingetragen werden. Die Serviceinformationen (ehemals Reifenfreigaben) dienen den Sachverständigen als Arbeitsgrundlage

Motorräder mit Reifenbindung und EU-Zulassung unterliegen nicht mehr einer Reifenbindung (Fall 1a). Eine Eintragung in die Papiere ist nicht mehr notwendig; das mitführen der Serviceinfo ist nicht notwendig.

Für die AT zutreffend: M+S Reifen mit Geschwindigkeitsaufkleber dürfen bei Motorrädern verwendet werden, auch wenn der Speedindex niedriger liegt. Eine Eintragung ist nicht notwendig

Für die AT zutreffend: Motorräder mit EU-Zulassung dürfen auch einen Reifen einer anderen Bauart verwenden z.B. "B" anstelle von "R" wenn die übrigen Vorgaben (Ausnahme Speedindex) erfüllt werden. Eine Eintragung ist nicht notwendig.

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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon boffi » Mi 26. Mai 2021, 08:09

Hallo Manfred,
vielen Dank für die aktualisierten Informationen :danke!:
Schade nur dass Heidenau in der Reifenfreigabe des K60Scout noch immer auf die Eintragungspflicht verweist. Auf die Diskussion mit der Rennleitung freue ich mich schon :uff:
Viele Grüße Bernd :Laola2:

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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon ManfredK » Mi 26. Mai 2021, 10:00

Ich hab Heidenau mal eine Mail dazu geschrieben

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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon boffi » Mi 26. Mai 2021, 10:14

:thumb: :rock!:
Viele Grüße Bernd :Laola2:

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Re: Allgemeine Informationen zum Thema Reifenbindung

Beitragvon ManfredK » Mo 2. Aug 2021, 21:23

Mit der Veröffentlichung vom 2.07.2021 sind die notwendigen Änderungen zur Verwendung von M+S Reifen im § 36 StZO als Punkt 11 neu aufgenommen worden https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html

Damit sind jetzt M+S Reifen für Krafträder deren Speedindex niedriger liegt in Verbindung mit einem M+S Aufkleber auch offiziell per Gesetz wieder zulässig


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